Betrieb eines Medizinischen Versorgungszentrums im Sinne von § 95 SGB V (im Folgenden: MVZ) und die Sicherstellung der ärztlichen (vertragsärztlichen, privatärztlichen, etc.) Versorgung durch eine fachübergreifende Versorgung der Patienten. Hierfür übernimmt die Gesellschaft Arztpraxen und die dazugehörenden Vertragsarztsitze i.S.d. § 103 SGB V. Die vertragsärztliche Versorgung wird durch Angestellte, in das Arztregister eingetragene approbierte Ärzte verschiedener Fachgebiete, voraussichtlich Orthopädie und Unfallchirurgie, Gynäkologie, Neurologie und Neurochirurgie, durchgeführt. 2. Zweck des Unternehmens ist die Förderung der Gesundheitsfürsorge im Rahmen einer möglichst optimalen ambulanten Versorgung der Bevölkerung. 3. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Darüber hinaus darf die Gesellschaft andere Unternehmen gleicher Art erwerben, vertreten oder sich an solchen Unternehmen beteiligen, soweit die vertragsarztrechtlichen und berufsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 4. Das MVZ nimmt bei Bedarf an vertragsgesteuerten Versorgungsformen, beispielsweise gemäß §§ 73b, 73c, 140a ff SGB V und an Modellvorhaben teil. 5. Die Einbeziehung anderer ärztlicher und nichtärztlicher Leistungserbringer in das MVZ ist durch Kooperationen möglich, wobei die Vorgaben des Vertragsarztrechts und des Berufsrechts zu beachten sind.
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