(1) Die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege durch die Wahrnehmung der vom Bezirk übertragenen Aufgabe im Sinne des Art. 48 Abs. 3 der Bezirksordnung für den Freistaat Bayern unter Berücksichtigung des Bayerischen Krankenhausgesetzes sowie der sonstigen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen, einschließlich der damit verbundenen Förderung von Wissenschaft und Forschung. Dazu betreibt das Unternehmen Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, Pflegeheime mit Tagesbetreuung und Wohnheime für seelisch behinderte Menschen sowie ein Neurologisches Nachsorgezentrum. Das Unternehmen führt Fachkrankenhäuser für Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik, Neurologie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, -psychotherapie und -psychosomatik mit den zugehörigen Neben- und Hilfsbetrieben. Ferner führt es die Ausbildungseinrichtung für Krankenpflege (siehe Abs. 3). Das Unternehmen kooperiert im Rahmen seiner Aufgaben gemäß Art. 48 Abs. 3 BezO mit der Universität Regensburg und stellt bestimmte Einrichtungen für Forschung und Lehre zur Verfügung. Die Leistungen werden vor allem zur Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen im Rahmen der Aufgabenstellung nach dem Krankenhausplan des Freistaates Bayern erbracht. Das Unternehmen erbringt dabei ambulante Leistungen sowie Leistungen der Pflege, Rehabilitation und Eingliederungshilfe. Ferner nimmt das Unternehmen Bezirksaufgaben der Förderung der Jugendhilfe und der Förderung der Altenhilfe wahr. (2) Das Unternehmen betreibt hierzu das Bezirksklinikum Regensburg mit den weiteren Einrichtungen in Cham, Weiden und Amberg, das Bezirksklinikum Wöllershof, die Pflegeheime in Regensburg einschließlich der psychiatrischen Tagesbetreuung, Wöllershof, und Parsberg, das Wohnheim für psychisch kranke erwachsene Frauen und Männer in Wöllershof und das Neurologische Nachsorgezentrum in Regensburg. (3) Zum Zwecke der Ausbildung überträgt der Bezirk Oberpfalz die Berufsfachschule für Krankenpflege auf die GmbH. (4) Als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises des Bezirks betreibt die GmbH an den Standorten Regensburg (Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie am Bezirksklinikum Regensburg) und Parsberg (Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie am Bezirkskrankenhaus Parsberg und Klinik für junge Drogenabhängige am Bezirkskrankenhaus Parsberg) Maßregelvollzugseinrichtungen. Die Aufgaben des hoheitlichen Vollzugs strafgerichtlicher Entscheidungen nach Art. 95 AGSG in Verbindung mit §§ 63, 64, 67 h StGB, § 126 a StPO und 453 c StPO und § 7, 93 a JGG unter Beachtung der einschlägigen Gesetze und sonstigen staatlichen Vorgaben, insbesondere Weisungen und Ausführungsvorschriften der Fachaufsichtsbehörde über den Maßregelvollzug in Bayern, werden durch gesonderten Beleihungsakt auf die GmbH übertragen. (5) Nach § 30 Abs. 1, 2 und 7 IFSG i.V.m. dem Vertrag vom 24.05./08.07.1965 und dem Ergänzungsvertrag vom 11.11.1986/04.08.1987 zwischen dem Freistaat Bayern und dem Bezirk Oberpfalz ist der Bezirk Oberpfalz verpflichtet, eine "Anstalt für uneinsichtige Tuberkulosekranke" bereitzustellen und zu unterhalten, in der Tuberkulosekranke untergebracht werden, die nach dem jeweils geltenden Recht über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten durch richterliche Entscheidung in einer abgeschlossenen Krankenanstalt abzusondern sind. Diese Aufgabe wird der GmbH ebenfalls übertragen. Diese Aufgabe nimmt die GmbH durch den Betrieb der Fachklinik für Lungen- und Bronchialheilkunde in Parsberg wahr. (6) Die Gesellschaft ist berechtigt, sich in entsprechender Anwendung der für den Bezirk geltenden Vorschriften an anderen Unternehmen zu beteiligen oder Tochtergesellschaften zu gründen, wenn dies dem Gesellschaftszweck dient. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass die Haftung der GmbH auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist und ein angemessener Einfluss besteht. Vorbehaltlich der Regelung im nachfolgenden Satz ist hiervon der Erwerb von B
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