(1) die Herstellung und Lieferung von Verpflegung, der Betrieb und die Führung von gastronomischen Einrichtungen sowie die Erbringung von sonstigen Dienstleistungen im Bereich des Wirtschafts- und Versorgungsdienstes, des medizinischtechnischen Dienstes, des Gebäudemanagements und des Verwaltungsdienstes und der klinischen Labore, insbesondere für die Betriebe der Oberhavel Kliniken GmbH. Die Gesellschaft ist hierfür zur Errichtung und Betrieb der erforderlichen Anlagen und Einrichtungen sowie zur Zurverfügungstellung des notwendigen, hinreichend qualifizierten Personals sowie zur Aus- und Weiterbildung von Fachpersonal befugt. (2) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (3) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO), des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 AO), der Jugend- und der Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO), der Bildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO), des Wohlfahrtswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 9 AO), der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte und Flüchtlinge (§ 52 Abs. 2 Nr. 10 AO), des bürgerschaftlichen Engagements (§ 52 Abs. 2 Nr. 25 AO) und der Mildtätigkeit (§ 53 AO). Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das planmäßiges Zusammenwirken gemäß § 57 Abs. 3 AO mit den übrigen Gesellschaften der Oberhavel Kliniken Gruppe durch die Erbringung insbesondere der folgenden Leistungen: - Herstellung und Lieferung von Verpflegung - Wirtschafts- und Versorgungsdienstleistungen - medizinisch-technischen Dienstleistungen inklusive Sterilisationsdienstleistungen - Gebäudemanagementdienstleistungen - Verwaltungsdienstleistungen und Geschäftsführungsdienstleistungen - Projektdienstleistungen inklusive Bauprojekte - IT-Dienstleistungen - Durchführung und Unterstützung von (Konzern-)Projekten - Überlassung von Personal - Lieferung von Waren und Gegenständen - Erbringung sonstiger Dienstleistungen Die Gesellschaft kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen i.S.d. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen. Sie kann als Mittelbeschaffungskörperschaft i.S.d. § 58 Nr. 1 AO tätig werden. (4) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (5) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
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