A) Vermittlung und Nachweis der Gelegenheit des Abschlusses von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume und Darlehen; b) Vermittlung und Nachweis der Gelegenheit des Abschlusses von Verträgen über den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft, von ausländischen Investmentanteilen, von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden, oder von öffentlich angebotenen Anteilen an einer und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft; zu a) und b) erst, sobald die Genehmigung nach § 34 c der Gewerbeordnung vorliegt; c) Vermittlung von übrigen Beteiligungen an Unternehmen; d) Abschluss von Versicherungsverträgen als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter, sofern die Genehmigung nach § 34 d der Gewerbeordnung vorliegt; e) Vermittlung von Nachrangdarlehen, Erwerb, Verwaltung, Vermietung und Verwertung von Immobilien und sonstigen Sachwerten auf Grundlage einzelner und individueller Verträge; f) entsprechend der Erlaubnis gemäß § 34 f Abs. 1 der Gewerbeordnung Anlagenberatung im Sinne des § 1 Abs. 1 a Nr. 1 a des Kreditwesengesetzes im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes hinsichtlich Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft oder von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen, öffentlich angebotenen Anteilen an geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft, sonstigen Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes sowie Vermittlung des Abschlusses von Verträgen über den Erwerb solcher Finanzanlagen. Tätigkeiten, die eine Genehmigung nach dem Kreditwesengesetz oder anderen Vorschriften voraussetzen, sind ausgeschlossen, soweit eine solche Genehmigung nicht vorliegt. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich im In- und Ausland an anderen Gesellschaften und Unternehmen zu beteiligen, deren Geschäftsführung zu übernehmen, Tochterunternehmen zu gründen und Zweigniederlassungen zu errichten. Eingeschlossen sind auch alle mit den vorstehenden Gegenständen im Zusammenhang stehenden Geschäfte.
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