Betrieb von ambulanten Einrichtungen im Gesundheitswesen, insbesondere Betrieb eines oder mehrerer medizinischer Versorgungszentren (MVZ) im Sinne des § 95 Abs. 1 SGB V zur Erbringung von vertrags- und privatärztlichen Leistungen und/oder vertragszahn- und privatzahnärztlichen Leistungen. Für Errichtung und Betrieb eines MVZ sind die vertrags(zahn)arztrechtlichen Vorgaben zu beachten. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Hierzu zählt insbesondere auch Bildung von (zahn)ärztlichen Kooperationen (z. B. Berufsausübungsgemeinschaften oder Organisationsgemeinschaften), Abschluss von Verträgen zur integrierten Versorgung oder sonstigen Selektivverträgen mit Kostenträgern des Gesundheitswesens und Erbringung von Dienstleistungen jeglicher Art zugunsten aller medizinischen Leistungserbringer im öffentlichen wie auch privaten Gesundheitswesen. Die Gesellschaft kann im Rahmen des rechtlich Zulässigen Zweigniederlassungen errichten und Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art gründen, sich an ihnen beteiligen, sie erwerben oder ihre Geschäfte führen sowie sie vertreten.
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