1. Die Förderung der Gesundheitsfürsorge im Rahmen einer möglichst optimalen ambulanten Versorgung der Bevölkerung des Kreises Siegen-Wittgenstein bzw. des im Krankenhausbedarfsplan Nordrhein-Westfalen für das Kreisklinikum Siegen genannten Versorgungsbereiches. 2. Der unter Abs. 1 aufgeführte Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass die Gesellschaft medizinische Versorgungszentren im Sinne des § 95 SGB V betreibt, gründet, sich an solchen Einrichtungen beteiligt und mit den gegründeten Einrichtungen ggf. Kooperationen gleich welcher Art (Berufsausübungsgemeinschaften, überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften, Praxisgemeinschaften) gründet oder eingeht.
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