Übernahme von Verwaltungstätigkeit für dritte Unternehmen sowie die Verwaltung eigenen Vermögens, ausgenommen erlaubnispflichtige Rechtsgeschäfte; ferner die Anlageberatung und Anlage- und/oder Abschlußvermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nrn. 1 und 2 KWG n Anteilscheinen von Kapitalanlagegesellschaften (inländischen Investmentfonds) oder ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandinvestement-Gesetz vertreiben werden dürfen, für die in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen, d.h. für lizensierte Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstitute und/oder Kapitalanlagegesellschaften bzw. ausländische Investmentgesellschaften und/oder Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute bzw. Wertpapierhandls-unternehmen aus demEuropäischen Wirtschaftsraum, die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätig sein dürfen.Die Gesellschaft ist nicht befugt, sich bei der Einbringung dieser Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. In Ergänzung der Eintragung vom 26.03.2003 nachgetragen.
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