Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO); die Förderung der Erziehung und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO). Der Zweck "Förderung der Jugendhilfe" wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb von Kindertagesstätten, in denen Kinder verschiedener Altersstufen gefördert, gebildet und erzogen werden; den Betrieb eines Schülerwohnheims; den Betrieb einer Umweltbegegnungsstätte, die Angebote für Kinder und Jugendliche auf dem Gebiet der Umweltbildung und Umwelterziehung unterbreitet. Der Satzungszweck "Förderung der Erziehung und Berufsbildung" wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb einer Schule für Gesundheitsberufe sowie einer Berufsschule mit dem Bildungsgang "Vermittlung des schulischen Teils einer Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung.
Berufliche Schulen
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