Anlageberatung im Sinne des § 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG zu Anteilsscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft oder lnvestmentaktiengesellschaft oder von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen, sowie die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen über den Erwerb solcher Finanzanlagen im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 KWG. Bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen ist das Unternehmen nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 Investmentgesetz (sog. "Single-Hedgefonds") werden von dem Unternehmen nicht vermittelt. Das Unternehmen übt keine erlaubnispflichtigen Tätigkeiten nach dem Kreditwesengesetz aus. Weitere Tätigkeiten sind die Vermittlung des Abschlusses und der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Versicherungen, Bausparverträge und Darlehen.
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