A) Förderung der Entwicklungszusammenarbeit im Sinne von § 52 Abs.1 Nr.15 der Abgabenordung durch Unterstützung der Landwirte weltweit in Schwellen- und Entwicklungsländer bei der Gründung von Maschinenringen und Maschinengemeinschaften für den gemeinsamen und wirtschaftlichen Einsatz von Landtechnik und die Organisation von Wertschöpfungsketten im ländlichen Raum, ausgenommen ist jegliche Unterstützung durch erlaubnispflichtige Leistungen; Förderung der Aus- und Weiterbildung im Bereich der Landwirtschaft und der vor- und nachgelagerten Organisationsbereiche b) Unterstützung von Landwirten, die aufgrund von Naturkatastrophen oder anderen unvorhersehbaren Ereignissen in Not geraten sind und deren Existenz ohne zusätzliche Hilfe gefährdet ist; dies kann auch soziale Betriebs- und Familienhilfe für die in Not geratenen Landwirte beinhalten.
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