Versorgung und Betreuung von pflege- und hilfsbedürftigen Personen. Die Gesellschaft erbringt zur Erfüllung ihrer Aufgaben u. a. folgende Dienstleistungen, die in besonderem Maße den in § 53 AO genannten Personen dienen. a) Haushaltshilfe- und Familienpflege, Betriebshilfe, Vermittlung von Nachbarschaftshilfe. 2. Die Gesellschaft erbringt diese Hilfs- und Dienstleistungen u. a. durch den Einsatz von eigenen qualifizierten BetriebshelferInnen, HauswirtschafternInnen und FamilienpflegernInnen. 3. Die Gesellschaft darf auch alle sonstigen Geschäfte betreiben, die der Erreichung und Förderung des Hauptzwecks der Gesellschaft unmittelbar und mittelbar dienlich sind. Sie kann sich an anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art beteiligen und solche übernehmen. Sie kann auch andere gemeinnützige und mildtätige Organisationen mit demselben Hauptzweck unterstützen. 4. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen errichten.
Pflegedienste und Pflegestationen
Pflegeheime und Seniorenheime
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