Gesellschaft betreibt die kollektive Vermögensverwaltung durch die Verwaltung von Spezial-AIF und alle damit zusammenhängenden Geschäfte auf Grundlage und im Umfang einer Registrierung nach § 44 i.V.m. § 2 Abs. 4 des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) als externe Kapitalverwaltungsgesellschaft. Die Gesellschaft darf andere Unternehmen neu errichten sowie bestehende erwerben oder sich an solchen Unternehmen beteiligen, wenn der Geschäftszweck des Unternehmens gesetzlich oder satzungsmäßig im Wesentlichen auf die Geschäfte ausgerichtet ist, welche die Gesellschaft selbst betreiben darf und bei denen die Haftung der Gesellschaft aufgrund der Rechtsform des Beteiligungsunternehmens beschränkt ist. Die Gesellschaft darf keine Tätigkeiten erbringen, die Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen gemäß § 20 Abs. 2 oder 3 KAGB sind. Die Gesellschaft darf Geschäfte zur Anlage ihres eigenen Vermögens betreiben. Die Gesellschaft darf sämtliche Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Weitere Geschäfte oder Tätigkeiten darf die Gesellschaft nicht betreiben.
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