1. Die Vermittlung des Abschlusses und der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume; 2. die Vermittlung des Abschlusses und der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Darlehensverträgen; 3. die Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr im eigenem Namen für eigene und fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mieter, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte; 4. die wirtschaftliche Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung; 5. die Vermittlung des Abschlusses von Versicherungsverträgen als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter (Versicherungsvermittler); 6. die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen über den Erwerb a) von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft, b) von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen, c) von öffentlich angebotenen Anteilen an geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft sowie d) sonstige Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes; 7. die Vermittlung des Abschlusses und der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Bausparverträgen; 8. die Beratung in den vorstehend unter Ziffer 1. - 4. und 6. - 7. geregelten Bereichen; und zwar insbesondere in Bezug auf Ärzte, Zahnärzte und alle sonstigen Angehörigen der Heilberufe. Soweit die Gesellschaft gemäß der vorstehenden Ziffern 1. bis 8. Finanzdienstleistungen im Sinne des KWG (Kreditwesengesetz) erbringt, handelt es sich ausschließlich um Finanzdienstleistungen im Sinne der § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 (Anlagenvermittlung), Nr. 1a (Anlageberatung) und Nr. 2 (Abschlussvermittlung) KWG im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des KWG, d.h. die Anlagenvermittlung, Anlagenberatung und Abschlussvermittlung von 1. Anteilen an Investmentvermögen (Anteile an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des Investmentgesetzes gelten nicht als Anteile an Investmentvermögen), die von einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft im Sinne der §§ 96 bis 111a des Investmentgesetzes ausgegeben werden, 2. ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen oder 3. Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes, zwischen Kunden und 1. inländischen Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstituten, 2. Kredit- bzw. Finanzdienleistungsinstituten oder Finanzunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Eurpäischen Wirtschaftsraums, die die Voraussetzungen nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG erfüllen, 3. Unternehmen, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 53c KWG gleichgestellt oder freigestellt sind, 4. Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften und ausländische Investmentgesellschaften oder 5. Anbietern oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes, wobei die Gesellschaft nicht befugt ist, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Die Gesellschaft erbringt betriebswirtschaftliche Beratungsleistungen sowie des Weiteren Finanz- und Lohnbuchhaltungsdienstleistungen.
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