Sicherstellung der vertrags- und privatärztlichen Versorgung durch eine fachübergreifende ambulante Versorgung der Patienten, insbesondere der Betrieb eines oder mehrerer medizinischer Versorgungszentren im Sinne des § 95 SGB V, im Folgenden auch MVZ genannt. Diese erbringen mit Hilfe angestellter Ärzte ambulante medizinische Leistungen und halten die dafür erforderlichen Sach- und Personalmittel vor. Diese Leistungen werden zu mindestens zwei Dritteln hilfsbedürftigen Personen i.S.v. § 53 AO zugutekommen.
Fachärzte
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