Für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässige Tätigkeiten gemäß § 33 i. V. m. § 57 Abs. 3 StBerG. Handels- und Bankgeschäfte sowie gewerbliche Tätigkeiten sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben; ausgenommen ist die Beteiligung an anderen Steuerberatungsgesellschaften. Das Halten eigener Anteile zum Zwecke der Weiterveräußerung ist zulässig.
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