1. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung, den Betrieb und die Unterhaltung von Krankenhäusern, insbesondere durch das Marien-Hospital sowie Ausbildungsstätten, Nebenbetrieben und sonstigen Nebeneinrichtungen zur stationären und ambulanten Untersuchung und Behandlung und Pflege von Patienten unabhängig von Rasse, Nationalität, Religionszugehörigkeit und Wohnsitz.2. Die Gesellschaft kann ferner alle Geschäfte eingehen, die zur Erreichung oder Förderung des Gesellschaftszwecks unter Berücksichtigung des § 4 dienlich sind, sofern nicht Bestimmungen des Abschnittes 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung (AO) entgegenstehen. In diesem Rahmen kann dieGesellschaft auch Geschäftsbesorgungsverträge jeder Art abschließen, eigene Rechtsträger gründen oder sich an anderen Rechtsträgern beteiligen.3. Die Gesellschaft tritt als korperatives Mitglied dem zuständigen Diözesan-Caritasverband bei, wendet die allgemeinen Arbeitsvertragrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (AVR) an und bildet eine Mitarbeitervertretung nach den jeweiligen Bestimmungen des Bischöflichen Generalvikariats in Münster.4. Die Gesellschaft wendet die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse der katholischen Bischöfe Deutschlands, in ihrerr jeweils geltenden Form an.
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