A) Förderung der Jugend- und Altenhilfe; b) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe; c) die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte; d) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und desVölkerverständigungsgedankens; e) die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke; f) die Förderung von Kunst und Kultur sowie g) die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Die in Abs. 1 lit a) bis c) genannten Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Förderung von Chancen und den Ausgleich von Nachteilen von Kindern, Jugendlichen und ihrer Familien weltweit aufgrund ihrer Herkunft, ihres Glaubens, ihres Geschlechtes, ihres familiären Hintergrundes, ihrer Bildungs- oder allgemeinen Lebenssituation. Im Einzelnen kann dies bei den einzelnen Stiftungszwecken gemäß Abs. 1 lit a) bis e) insbesondere durch folgende Maßnahmen bzw. Projekte erfolgen: Abs. 1 lit. a): Projekte zur Unterstützung von Kindergärten, Schulen, Jugendherbergen, Altenpflegeheimen etc. sowie der Kinder- und Jugendbetreuung im In- und Ausland; Abs. 1 lit. b): Projekte zur Vermehrung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Einzelnen und zwar sowohl bei der Allgemeinbildung als auch der Berufs- oder Fortbildung einschließlich eines Studiums; Abs. 1 lit. c): die Initiierung oder Unterstützung von Projekten für die Hilfe von akut Verfolgten sowie ebenso zur Prävention von Verfolgungen; Abs. 1 lit. d): die Förderung des friedlichen Zusammenlebens zwischen Kindern, Jugendlichen und ihren Familien unterschiedlicher Staatsangehörigkeiten und Religionen, insbesondere die Förderung der Begegnungen zwischen jungen Menschen oder anderer Formen der Kontaktaufnahme; Abs. 1 lit. e): die Unterstützung ehrenamtlichen Einsatzes für die Gesellschaft, insbesondere zur Verbesserung von Chancen und dem Ausgleich von Nachteilen für Kinder, Jugendliche und ihre Familien. (3) Die Verwirklichung der Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der Kunst und Kultur steht im freien Ermessen der Gesellschaft.
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