Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Darlehen, Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen und die Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1 a Satz 2 des Kreditwesengesetzes (KWG) für andere; wobei die Anlageberatung und die Anlage- und Abschlussvermittlung beschränkt sind auf Anteile an Investmentvermögen, die von einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft im Sinne der §§ 96 bis 111a des Investmentgesetzes ausgegeben werden, oder auf ausländische Investmentanteile, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen, für die in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen. Bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen ist der Kaufmann nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Der Kaufmann erbringt diese Finanzdienstleistungen nicht in Bezug auf Anteile an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des Investmentgesetzes (sog. Single-Hedgesfonds).
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