(1) Die Betreibung und Vermarktung von Kongresseinrichtungen insbesondere der Rheingoldhalle und des Kurfürstlichen Schlosses, die Organisation und Durchführung kultureller Veranstaltungen u.a. im Frankfurter Hof und im KUZ, die Organisation und Durchführung von sonstigen Großveranstaltungen, insbesondere Messen, Kongresse, Events, Volksfeste und Märkte, sowie der touristischen Vermarktung der Stadt Mainz. (2) Die Gesellschaft kann die in Abs. 1 genannten Tätigkeiten außerhalb des Stadtgebietes Mainz ausüben, sofern die berechtigten Interessen aller hiervon unmittelbar betroffenen Gemeinden gewahrt sind. (3) Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an anderen Unternehmen gleicher oder verwandter Art des Inlandes zu beteiligen, sowie solche Unternehmen zu gründen oder zu erwerben. (4) Die Regelungen in der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz bezüglich der kommunalen Einflussnahme auf die Organe der Gesellschaft sind, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen des Gesellschaftsrechts entgegenstehen, vorrangig zu beachten. Neue.
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