Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO) sowie die Förderung der Erziehung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO). Der Satzungszweck wird verwirktlich insbesondere durch die Führung und Einrichtung von Tagesstätten zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderung. Zudem wird ein Fahrdienst für Menschen mit Behinderung unterhalten. 2. Die Gesellschafft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 3.
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Sozialwesen
Kindergärten, Kindertagesstätten und Kinderkrippen
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