Gemeinschaftliche Ausübung ihres Berufes als freiberufliche Hebammen in einer Partnerschaft im Rahmen des beruflich zulässigen Umfangs. Weiter ist Gegenstand der Partnerschaft die gemeinsame Vorhaltung und Nutzung von Räumen, Einrichtungen, Geräten und sonstigem Inventar, die gemeinsame Anschaffung und Nutzung von Praxisbedarf und sonstiger Verbrauchsmaterialien sowie die gemeinsame Beschäftigung von Personal im Rahmen einer Hebammen-Gemeinschaftspraxis.
Gesundheitswesen
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