Geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen nach den jeweiligen Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes, insbesondere die Beratung und Vertretung in Steuersachen und die Hilfeleistung bei der Bearbeitung von Steuer- und Buchführungsangelegenheiten sowie bei der Erfüllung steuerlicher buchhalterischer Pflichten. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft darf alle Maßnahmen treffen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern. Die Gesellschaft ist im In- und Ausland zu allen Tätigkeiten im Interesse des Gesellschaftszwecks berechtigt, auch zur Gründung und zum Erwerb von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen sowie zur Errichtung von Zweigniederlassungen. Leiter der Zweigniederlassung muss ein Steuerberater sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung oder in deren Nahbereich hat.
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