A) die Einrichtung und der Betrieb eines Freizeit-Ausstellungsparks, b) der Erwerb dazu erforderlicher Grundstücke bzw. grundstücksgleicher Rechte, c) die Errichtung, Verwaltung und Bewirtschaftung der für den Betrieb erforderlicher Gebäude und Nebeneinrichtungen auf zu erwerbenden Grundstücken bzw. grundstücksgleichen Rechten, d) die Vorbereitung und Durchführung von kulturellen und sonstigen Veranstaltungen der Freizeitgestaltung, e) die Vorbereitung und Durchführung von Messen und Ausstellungen aller Art, f) die Vermietung oder Verpachtung eigener bzw. der Gesellschaft zur Nutzung übertragener Liegenschaften z.B. Ausstellungsräume und Grundstücksflächen sowie gastronomische Einrichtungen an Dritte zur Veranstaltung von Messen, Ausstellungen und Freizeitgestaltungen. Innerhalb dieser Grenzen kann die Gesellschaft alle Geschäfte und Maßnahmen durchführen, die zur Erreichung des Geschäftszwecks notwendig oder nützlich sind. Die Gründung von Zweigniederlassungen, Tochtergesellschaften, die Beteiligungen an oder der Erwerb von Unternehmen sind zulässig. Art und Umfang der Beteiligung an weiteren Unternehmen ist an die Zustimmung des Kreistages gebunden.
Freizeitparks
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