Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO, insbesondere a) betriebswirtschaftliche Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen duchzuführen und Bestätigungsvermerke über das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen, b) Steuerberatung und Erstellung von Jahesabschlüssen, c) allgemeine wirtschaftliche Beratung, d) die Erstellung und Abgabe von Sachverständigengutachten auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Betriebsführung und e) die Übernahme von Treuhandgeschäften, Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
Buchhaltung
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