Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO, insbesondere 1. betriebswirtschaftliche Prüfungen von Jahresabschlüssen nach § 316 ff. HGB wirtschaftlicher Unternehmen durchzuführen, sowie freiwillige Prüfungen bei Unternehmensformen aller Art in Anlehnung an § 316 ff. HGB. 2. Unternehmensbewertungen durchzuführen 3. Gutachten für betriebswirtschaftliche Zwecke zu erstellen. 4. Erbringung von betriebswirtschaftlichen Beratungsleistungen. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 47 WPO).
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