(1) Die Körperschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zwecke der Körperschaft sind a. die Förderung der Jugendhilfe b. die Förderung von Erziehung und Bildung (2) Die Satzungszwecke Förderung der Jugendhilfe sowie Förderung von Erziehung und Bildung werden verwirklicht insbesondere durch: - die Leistung aufsuchender Sozialarbeit (ambulante Hilfen gem. SGB VIII); - ambulantes Clearing (gem. SGB VIII); - sozialpädagogische Familienhilfe; - Erziehungsbeistandschaft; - Krisenintervention; - Beratung und Unterstützung der Eltern in haushaltsbezogenen Problemlagen; - Beratung und Anleitung in Erziehungsfragen; - Förderung einzeln. Familienmitglieder (Persönlichkeitsentwicklung u. Erweiterung ihrer Handlungsspielräume); - Hilfestellung bei der Entwicklung von Strategien für Konflikt- und Krisensituationen; - Unterstützung in schulischen und beruflichen Fragen; - Begleitung von Kindern und Jugendlichen im Schulalltag; - Hilfestellung bei Kontakten zu Beratungsstellen und Ämtern; - Hilfe für Junge Volljährige. (3) Zur übergeordneten Zielsetzung der Körperschaft gehören die Entwicklungsförderung junger Menschen und die Erziehung junger Menschen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten.
Sozialwesen
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