1. Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verwantwortbare Wohnungsversorgung sowie durch den Betrieb einer Spareinrichtung. 2. Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, vermitteln, veräußern und betreuen; sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. 2. Die Genossenschaft kann eine Spareinrichtung betreiben. Die Genossenschaft darf nur von ihren Mitgliedern Gelder als Spareinlagen annehmen. Außerdem kann die Genossenschaft Gelder von ihren Mitgliedern gegen Ausgabe von Namensschuldverschreibungen entgegennehmen. Eine Bevorzugung von Mitgliedern der Organe der Genossenschaft ist unzulässig. 4. Die Genossenschaft kann Beteiligungen im Rahmen von § 1 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes (GenG) übernehmen. 5. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen.
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Grundstückswesen und Wohnungswesen
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