A) Die Errichtung und der Betrieb von Sportstätten und sonstigen Anlagen, die der Leibesübung oder der Freizeitbetätigung dienen. b) Aufstellung, Unterhaltung und Betrieb von Sport-, Spiel-, Unterhaltungs- und Freizeitgeräten sowie- Automaten aller Art. c) Der Vertrieb von Waren aller Art innerhalb dieser Freizeiteinrichtungen. d) Beteiligung an gleichartigen Unternehmen im In- und Ausland, sowie die Übernahme der Geschäftsführung von gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen. e) Die Gesellschaft ist berechtigt, ihren Betrieb ganz oder teilweise anderen Gesellschaften im In- oder Ausland zu überlassen, die sie errichtet oder erworben hat, oder an denen sie beteiligt ist, oder die sie errichten oder erwerben wird, oder an denen sie sich beteiligen wird. f) Der Erwerb und die Verwaltung von einzelkaufmännischen Unternehmen oder Handelsgesellschaften im In- und Ausland sowie die Veräußerung solcher Unternehmen und Beteiligungsrechte. g) Innerhalb dieser Grenze ist die Gesellschaft zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen, mit Ausnahme von Bankgeschäften im Sinne des § 1 des Gesetzes über das Kreditwesen.
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