Wahrnehmung folgender Aufgaben, die sich aus dem Landesrundfunkgesetz für den Betrieb lokalen Rundfunks ergeben: (1) die zur Produktion und zur Verbreitung des lokalen Rundfunks erforderlichen technischen Einrichtungen zu beschaffen und dem Vertragspartner zur Verfügung zu stellen (2) dem Vertragspartner die zur Wahrnehmung seiner gesetzlichen und durch Vereinbarung bestimmten Aufgaben erforderlichen Mittel in vertraglich bestimmtemn Umfang zur Verfügung zu stellen (3) für den Vertragspartner den in § 24 Abs. 4 Satz 1 LRG genannten Gruppen Produktionshilfen zur Verfügung zu stellen (4) Hörfunkwerbung zu verbreiten. Darüber hinaus sind Gegenstand des Unternehmens alle mit Satz 1 unmittelbar oder mittelbar zusammenhängenden Geschäfte.) Amtsgericht Bocholt.
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