Erbringung von Anlage- und Abschlußvermittlungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nrn. 1 und 2 Kreditwesengesetz (KWG) von Anteilen an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft ausgegeben werden und/oder von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Investment-Gesetz öffentlich vertrieben werden dürfen, für die in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen. Bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen ist die Gesellschaft nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des Investmentgesetzes (sog. Single-Hedgefonds) werden von der Gesellschaft nicht vermittelt. Die Vermittlung von Finanzierungen, die Vermittlung von Bausparverträgen, die Vermittlung von Versicherungen. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind, sofern sie nicht der Aufsicht des Gesetzes über das Kreditwesen bzw. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen. Sie kann Zweigniederlassungen errichten und sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen beteiligen.
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