A) die Vermittlung des Abschlusses und der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume; b) die Vermittlung des Abschlusses und der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Darlehen; c) die Vermittlung des Abschlusses und der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft und von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden, soweit es sich dabei nicht um Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG handelt; d) die Vermittlung des Abschlusses und der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über den Erwerb von öffentlich angebotenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft, soweit es sich dabei nicht um Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG handelt; e) die Vermittlung des Abschlusses und der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Versicherungs- und Bausparverträgen.
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