Förderung der Altenpflege (§ 52 Abs. 2 S Satz 1 Nr.4 AO); die Förderung der Volksbildung (§ 52 Abs. 2 S Satz 1 Nr. 7 AO); die Förderung des Wohlfahrtswesens (§ 52 Abs. 2 S Satz 1 Nr. 9 AO) sowie die Verfolgung mildtätiger Zwecke (§ 53 AO). Die Gesellschaft erfüllt ihre Zwecke insbesondere durch folgende Maßnahmen: Hilfestellung bei der Lebensführung durch Unterstützungs-, Besuchs- und Begleitdienste für Personen die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands oder aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse auf die Hilfe anderer angewiesen sind im Sinne des § 53 AO, insbesondere alte und pflegebedürftige Menschen sowie Flüchtlinge , durch die Unterstützung in der Haushaltsführung sowie außerhäusliche Begleitung z.B. bei Einkaufen, Behördengänge und Arztbesuchen; sowie die Beratung und Unterstützung in Fragen der Inanspruchnahme alters- und behindertengerechter Dienste; die Schaffung einer inklusiven Begegnungsstätte, in der die Generationen und Menschen unabhängig von Geschlecht, Herkunft, Religion, Bildung/sozialer Herkunft, Alter, sexueller Identität und körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen miteinander in Kontakt gebracht werden; Veranstaltungen zur Vermittlung von Bildung, insbesondere Kurse, Vorträge und Informationsveranstaltungen und weitere Hilfestellungen durchgeführt werden; Aus- und Fortbildung der Hilfspersonen, Angestellten und ehrenamtlichen Helfer durch Vorträge, Schulungen und Seminare mit dem Ziel, das Hilfspersonal bestmöglich auf ihre Einsätze und dabei insbesondere auf den Umgang mit und die Bedürfnisse von hilfsbedürftigen Personen vorzubereiten und die Qualität der angebotenen Hilfeleistungen sicherzustellen; Wissensvermittlung durch Vorträge, Schulungen und Seminare bezüglich der Gründung und laufenden Betreuung weiterer inklusiver Wohnprojekte; Seminare für selbstbestimmtes Wohnen und Pflege, Anti-Diskriminierungs- und Empowerment-Workshops, Wissensvermittlung zur Konfliktmediation, körperbezogene, therapeutische und theatertherapeutische Fortbildungen, Workshops zur interkulturellen Verständigung. Selbstlose Unterstützung von Personen die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands oder aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse auf die Hilfe anderer angewiesen sind im Sinne des § 53 AO, insbesondere alte und pflegebedürftige Menschen, durch finanzielle und materielle Hilfe. Die finanzielle und materielle Hilfe wird insbesondere durch Sachzuwendungen (z. B. Kleidung, Hausratsgegenstände, sonstige Gegenstände des täglichen Bedarfs, Lebensmittel) und Geldzuwendungen (z.B. für die vollständige oder teilweise Bezahlung der Miete, Kaution und/oder vergleichbare Zahlungen) geleistet.
Interessengemeinschaften
Sozialwesen
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