Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 1 Baukammerngesetz NRW, also die gestaltende, technische, energetische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Planung von Bauwerken; hierzu gehören die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers oder der Auftraggeberin in den mit der Planung und Ausführung eines Vorhabens zusammenhängenden Angelegenheiten sowie die Überwachung der Ausführung. Die nach § 2 Baukammerngesetz NRW für Architekten geltenden Berufspflichten sind von der Gesellschaft zu beachten.
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