Vermögensplanung und Ruhestandsplanung in Bezug auf die Altersvorsorge von Bürgern, Immobilienmakler, Versicherungsmakler, Fnanzierungsvermittlung für Gewerbe, Praxen, Apotheken und private Investitionen, Sanierung bestehender Finanzierungen, Anlagevermittlung und Anlageberatung sowie die Abschlussvermittlung gemäß § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nrn. 1, 1a und 2 KWG von Anteilen an Investmentvermögen, die von einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft oder lnvestmentaktiengesellschaft im Sinne der §§ 96 bis 111a des lnvestmentgesetzes ausgegeben werden, oder von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem lnvestmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen oder von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 VermAnlG, ausschließlich zwischen Kunden und den in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen. Bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen ist die Gesellschaft nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des lnvestmentgesetzes (sog. Single-Hedgefonds) werden von der Gesellschaft nicht vermittelt.
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