1. Zweck der Gesllschaft ist die Förderung gemeinnütziger Zwecke durch die Förderung der Jugendhilfe sowie die Förderung der Wohlfahrtspflege. 2. Die gemeinnützigen Gesellschaftszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Unterhaltung von stationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen und Diensten. Aufgabe der Gesellschaft ist es, sozial benachteiligten, verhaltensauffälligen und seelisch behinderten Kindern und Jugendlichen und ihren Familien erzieherische Hilfen zu geben und ihnen gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen. 3. Die Gesellschaft fördert weiterhin mildtätige Zwecke, in dem sie Personen unterstützt, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands oder wegen wirtschaftlicher Hilfsbedürftigkeit im Sinne des § 53 Abgabenordnug auf die Hilfe anderer angewiesen sind, ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit, Konfession, Herkunft und Geschlecht. 4.
Sozialwesen
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