Verwaltung eigenen Vermögens sowie Erwerb, Halten, Vermieten und Verpachten sowie Veräußerung von unbebauten und bebauten Grundstücken einschließlich Teileigenturns. Als erlaubte Nebentätigkeiten der Gesellschaft gelten die Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvennögens, Betreuung von Wohnungsbauten und Errichtung und Veräußerung von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern, Eigentumswohnungen und Teileigentum im Sinne des § 9 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz. Der Umfang der Tätigkeit darf die Grenzen einer verrnögensverwaltenden Tätigkeit nicht überschreiten.
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