De geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen und alle sonstigen gesetzlich und berufsrechtlich damit vereinbaren Tätigkeiten gemäß den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes (§ 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG); Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten gemäß den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes (§ 57 Abs. 4 Nr. StBerG) sind ausgeschlossen. Die Übernahme der Geschäftsführung als persönlich haftende Gesellschafterin von Unternehmen mit demselben Unternehmensgegenstand, nämlich der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen und alle sonstigen gesetzlich und berufsrechtlich damit vereinbarten Tätigkeiten gemäß den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes (§ 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG), insbesondere der LEONHARDT & SPÖRI GmbH & Co. KG Steuerberatungsgesellschaft. Die Gesellschaft ist in diesem Rahmen zur Vornahme aller damit im Zusammenhang stehenden sowie der Förderung dieses Unternehmenszwecks dienenden Geschäfte berechtigt.
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