Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes 'steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Zweck der Gesellschaft ist die Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung und andere unterstützungsbedürftige Menschen aller Altersstufen bedeuten. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: a) Förderkindergärten und integrative Gruppen;b) Tagesförderstätten für schwerstbehinderte Menschen;c) Arbeitsprojekte für Menschen mit Behinderungen;d) Wohnheime/Wohngruppen für Menschen mit Behinderungen;e) Fort- und Weiterbildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich;f) ambulante Angebote, wie familienentlastende Dienste, Frühförderung, heilpädagogische Familienhilfe, Integrationshilfe in Kindergärten und Schulen und anderes mehr;g) altersgerechtes und betreutes Wohnen;h) vorbeugende und helfende Tätigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Arbeit;i) Anregung und Hilfe zur Selbsthilfe;j) Mitwirkung an den Aufgaben der öffentlichen und gesellschaftlichen Sozial-, Jugend und Gesundheitshilfe. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig;sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Gesellschaft trägt dafür, daß bei Führung der Geschäfte sinngemäß die Grundsätze und Richtlinien der 'Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Bundesvereinigung e.V., Marburg' dem Gesellschaftszweck entsprechend beachtet werden. Bestandteil des Gesellschaftsvertrages sind die Grundsätze und Richtlinien nicht. Die Gesellschaft verwendet das Verbandzeichen der 'Lebenshilfe', solange dem Gründungsgesellschafter die Stimmenmehrheit an der Gesellschaft zusteht. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte zu tätigen, die geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar dem Gesellschaftszweck zu dienen und ihn zu fördern. Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen, vertreten und sich an solchen Unternehmen beteiligen, und zwar auch als persönlich haftende Gesellschafterin. Sie darf Zweigniederlassungen errichten.
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