1. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von hilfebedürftigen Personen im Sinne der §§ 52 und 53 AO. Die Zwecke können auch durch den Betrieb eines Integrationsprojektes im Sinne von § 68 Nr. 3c AO verwirklicht werden. 2. Das Unternehmen ist eine Einrichtung mit der Pflicht zur Beratung, Betreuung und Förderung von Menschen mit Behinderung, insbesondere in Bezug auf alle Wohnformen der Eingliederungshilfe, des betreuten Wohnens und der personenzentrierten Komplexleistungen. Es soll durch seine Tätigkeit zur individuellen, inklusiven und sozialen Eingliederung und zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland beitragen. 3. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendig und nützlich erscheinen. Dies schließt auch Wohnformen des SGB XI ein. 4. Die Gesellschaft kann Unternehmen mit dem gleichen begünstigten Zweck erwerben, sich an solchen beteiligen sowie Betriebsteile bzw. Niederlassungen errichten.
Sozialwesen
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