Betriebsführung für Behinderteneinrichtungen, insbesondere von sozialpädagogischen Kindergärten, betreute Wohnangebote und Wohnheime für Behinderte sowie Pflegebedürftige, die Tagesbetreuung und Tagespflege, Arbeits- und Beschäftigungsangebote für Behinderte sowie sozialpädagogische Beratungsdienste. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung, insbesondere durch die Unterstützung und regelmäßige Beschäftigung von Behinderten und schwer vermittelbaren Arbeitnehmern. Die Tätigkeit der Gesellschaft hat kostendeckend zu erfolgen. Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die in diesem Gesellschaftsvertrag genannten Zwecke verwendet werden. Das gilt insbesondere für etwaige Überschüsse, die auch einer dem Gesellschaftszweck dienenden Rücklage zugeführt werden können, wenn und solange dies zur nachhaltigen Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke erforderlich ist. Nur Gesellschafter, die ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgen, dürfen eine Gewinnausschüttung erhalten, die wiederum ausschließlich für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden ist. Ansonsten erhalten die Gesellschafter keine Gewinnausschüttungen und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft darf den Gesellschaftern nur ihr eingezahlter Kapitalanteil und der gemeine Wert ihrer geleisteten Sacheinlage erstattet werden. Das übersteigende Vermögen der Gesellschaft fließt einer steuerbegünstigten Körperschaft zur Förderung der Behindertenhilfe zu. Die Gesellschaft ist berechtigt, auch andere Tätigkeiten auszuüben, soweit diese geeignet sind, dem Zweck der Gesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu dienen, vorausgesetzt jedoch, dass durch solche Tätigkeiten die Gemeinnützigkeit der Gesellschaft erhalten bleibt.
Sozialwesen
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