1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinnes des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2. Zweck der Gesesellschaft ist die Förderung der Hilfe für Behinderte, der Jugendhilfe und der Altenhilfe sowie des Wohlfahrtswesens im weitesten Sinne, auch durch selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne von § 53 Nr. 1 und 2 AO. 3. Der Gesellschaftszweck wird insbesondere verwirklicht durch Errichten und Betreiben von a) Wohn- und Freizeitstätten für Menschen mit Behinderungen, b) Kindergärten und Bildungseinrichtungen für Kinder, Einrichtungen zur Jugend- und Altenhilfe, c) Einrichtungen der Früherkennung und -förderung sowie des familien- entlastenden Dienstes, d) Einrichtungen und Dienste zur sozialen und beruflichen Eingliederung bedinderter Menschen, und weiterhin durch e) Vertretung der Interessen der Menschen mit geistiger, psychischer oder körperlicher Behinderung. Die Gesellschaft bemüht sich um ein besseres Verständnis der Öffentlichkeit für die besonderen Probleme dieser Menschen, f) Förderung des Zusammenschlusses von Eltern und Freunden geistig, psychisch oder körperlich behinderten Menschen, g) Planung, Förderung und Durchführung von Maßnahmen und Projekten zur Hilfe und zum Schutz von Frauen und deren Kindern in sozialen und persönlichen Notlagen, insbesondere durch Einrichtung, Unterhaltung und Betrieb eines "Hauses für Frauen und Kinder in Not". Die Gesellschaft nimmt Einfluss auf das Konzept "Hilfe zur Selbsthilfe" sowie auf Angebote geeigneter pädagogischer und psychosozialer Betreuung für die betroffenen Frauen und Kinder, h) Aufklärende Öffentlichkeitsarbeit um auf die Lage und Schwierigkeiten besonders betroffener Frauen und deren Kinder aufmerksam zu machen und eine nachhaltige Besserung ihrer Lage zu erreichen. Die Gesellschaft nimmt dabei Einfluss auf gesellschaftliche Zusammenhänge und Ursachen dieser Problematik. 4. Die Maßnahmen können ambulant, starionär oder teilstationär erbracht werden. 5. Die Gesellschaft ist parteipolitisch und in Glaubensfragen neutral. 6. Die Gesellschaft kann sich an Einrichtungen gleichartiger Zielsetzung und deren Gründung beteiligen oder Mitglied steuerbegünstigter Vereine werden oder gleichartige Hilfsmaßnahmen dieser Einrichtungen bzw. Vereine fördern und unterstützen.
Sozialwesen
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