A) die Wahrnehmung gemeinnütziger Aufgaben im Sinne des § 52 AO: - die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der USt DV), die ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten (§ 52 Abs. 2 Nr. 9 AO), - die Förderung der Jugendhilfe gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO, b) die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 Satz 1 Nr. 1 AO, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch - die Förderung der Hilfe für Behinderte, insbesondere durch den Betrieb eines Inklusionsbetriebes gemäß § 215 Abs. 1 SBG IX. Hierzu zählen die Anregung und Hilfe zur Selbsthilfe, die Mithilfe bei Aufgaben der öffentlichen Sozialhilfe sowie die Zusammenarbeit mit den Verwaltungskörperschaften der Kommunalverwaltungen von Kreis und Stadt, - die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere die Hilfe zur Arbeit, Integration von behinderten Menschen am 1. und 2. Arbeitsmarkt im Bereich Garten- und Landschaftsbau und Arbeiten am Haus, - die betriebliche Ausbildung schwerbehinderter, insbesondere seelisch und lernbehinderter Jugendlicher, - schwerbehinderte Menschen auf die vorgesehenen Arbeitsplätze vorzubereiten.
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