A) die Förderung der Hilfe für Menschen mit geistiger Behinderung sowie für Menschen, die von Behinderung bedroht sind (§ 52 Abs. 2 Nr. 10 AO), b) die Förderung der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO) c) die Förderung des Wohlfahrtswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 9 AO) d) die Förderung der Erziehung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO) e) die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke (§ 52 Abs. 2 Nr. 25 AO) sowie f) die selbstlose Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind (§ 53 AO).
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Sozialwesen
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