Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege gem. § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO b) Förderung der Jugend- und Altenhilfe gem. § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AO c) Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung gem. § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 AO d Förderung des Wohlfahrtswesens gem. § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 AO e) Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten gem. § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 AO f) Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern gem. § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 18 AO g Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke gem. § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 25 AO. 2. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch den Betrieb von Einrichtungen, Diensten und das Vorhalten von Angeboten für Personen jeglicher Altersstufen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Hierzu gehören insbesondere ambulante Pflegedienste, Kinder- und Jugendhil-fe sowie familienunterstützende Dienste. 3. Der Satzungszweck wird weiterhin verwirklicht, insbesondere durch die Bereitstellung von Wohnraum in besonderen Wohnformen, insbesondere in Wohnheimen, Wohngemeinschaften und ähnlichem, inkl. der Zurverfügungstellung von Kost und Logie, in besonderem Maße für Menschen mit Behinderung aller Altersstufen. Mindestens 2/3 der Leistungen werden an Personen i. S. d. § 53 AO, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder die wirtschaftlich Hilfebedürftigen i. S. d. § 53 Nr. 2 AO sind, erbracht. 4. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
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