Aufgabe und Zweck der Gesellschaft sind die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen insbesondere von Menschen mit Behinderung aller Altersstufen und die Kinder- und Jugendhilfe. Zur Erreichung dieses Gesellschaftszweckes betreibt die Gesellschaft einen familienentlastenden und unterstützenden Dienst sowie mit dem Lebenshilfe Aachen e.V. ein integratives Freizeit- und Begegnungszentrum. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit und ohne Behinderungen mit vielfältigen Angeboten im Freizeit- und Begegnungszentrum, wie insbesondere regelmäßige Gruppen, Einzelbetreuungen, kulturelle Aktivitäten, Freizeitangebote und Ferienspiele, offene Treffs, sowie die Integrationsassistenz im Schulunterricht und die Durchführung von inklusiven Projekten in Kooperation mit anderen Trägern der Jugendhilfe und darüber hinaus. Die Gesellschaft erbringt außerdem Beratungsleistungen sowie unterschiedliche Entlastungsangebote für Menschen mit Behinderung und deren Angehörige. Weitere Leistungen sind Kurs- und Bildungsangebote sowie der Aufbau und Betrieb eines ambulanten Pflegedienstes für Menschen mit Behinderungen. Zur Erreichung dieser Zwecke wird die Gesellschaft in geeignetem Umfang befristete Beschäftigungsmöglichkeiten für arbeitslose und langzeitarbeitslose Menschen in den verschiedenen Dienstleistungsbereichen schaffen. Diese Arbeitsmöglichkeiten in Verbindung mit psychosozialer Betreuung und beruflicher Qualifizierung sollen zur Wiedererlangung ihrer vollen Arbeitskraft befähigen und eine weiterführende Beschäftigung einschließen. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte eingehen, die zur Erreichung oder Förderung des Gesellschaftszweckes dienlich sind. In diesem Rahmen kann sie Tochtergesellschaften gründen; sie kann sich an anderen Gesellschaften oder sonstigen Rechtsträgern beteiligen, diese übernehmen oder vertreten und Beteiligungen aufgeben. Zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Zwecke kann die Gesellschaft sich Dritter bedienen, d.h. einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die im Gesellschaftervertrag festgelegten Zwecke verwendet werden.
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Sozialwesen
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