Die Förderung des Wohlfahrtswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 9 AO) sowie die Mildtätigkeit (§ 53 Nr. 1 AO), jeweils in der Gesetzesfassung des Jahres 2018. Die Gesellschaft kann andere Organisationen unterstützen, deren Hauptzweck die Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke durch die Unterstützung von Personen ist, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer Personen angewiesen sind, durch Beschaffung von Mitteln i.S.d. § 58 Nr. 1 AO und Überlassung von Personal und Sachwerten. Der Gegenstand des Unternehmens wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Integration behinderter Menschen insbesondere durch die Betreuung behinderter Kinder in Kindertagesstätten, die Betreuung Behinderter in sonstigen Einrichtungen zur Betreuung und Förderung behinderter Menschen. Die Gesellschaft darf alle sonstigen Tätigkeiten durchführen, die ihren steuerbegünstigten Hauptzwecken zu dienen geeignet sind, sie kann insbesondere auch Arbeitnehmer an verbundene Einrichtungen überlassen, die gleichartige steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, wenn und soweit die Überlassung der Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecken dient.
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