(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Zweck der Gesellschaft ist Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege sowie die Förderung mildtätiger Zwecke. (3) Die Zwecke werden insbesondere durch a) direkte finanzielle Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, b) die finanzielle Unterstützung steuerbegünstigter Körperschaften oder Einrichtungen, die dem Zweck der öffentlichen Gesundheitspflege oder mildtätigen Zwecken dienen. Die Zweckverfolgung kann darüber hinaus in Form von humanitären Hilfsaktionen und Maßnahmen vor Ort erfolgen, die die Beschaffung und Bereitstellung von Medikamenten, medizinisch-technischen Geräten, Nahrungsmitteln sowie die Ausbildung/Schulung von Personen im Bereich der öffentlichen Gesundheitspflege umfassen. Die Zwecke der Gesellschaft können ausdrücklich in Form der Mittelbeschaffung für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft erfüllt werden.
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