1. Die Förderung des christlichen Glaubens und der Einheit des Leibes Christi nach § 52 (2) 2. der Abgabenordnung; durch die Verkündigung des Evangeliums von Jesus Christus in Wort und Schrift. Die Verkündigung wird auf Grundlage der Heiligen Schrift an alle Menschen stattfinden, siehe Matthäus 28,19: Darum geht hin und macht zu Jüngern alle Völker, tauft sie auf den Namen des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes und lehrt sie zu halten alles, was ich euch befohlen habe. Die Verkündigung gilt allen Menschen, Frauen und Männern aller Altersklassen, Gesellschaftsschichten, Nationalitäten und Religionen gleichermaßen. Die Förderung der Einheit des Leibes Christi durch gemeinsame Veranstaltungen, Projekte und Gottesdienste. 2.Die Förderung der Jugend- und Altenhilfe nach § 52 (2) 4. der Abgabenordnung; durch Seelsorge und biblische Aufklärung des Verbleibs der menschlichen Seele und seines Geistes nach dessen Absterben. Das Unternehmen führt seine Arbeit in Einzel-, Paar- oder Gruppengesprächen, öffentlichen Vorträgen, Informationsveranstaltungen und Gottesdiensten durch. Die Arbeit kann durch Literatur, Ton- und Bildträger unterstützt werden. 3. Die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene nach § 52 (2) 17. der Abgabenordnung; durch arbeitstherapeutische Maßnahmen im Unternehmen und in den dafür vorgesehenen Zweckbetrieben, die ausschließlich zur Wiedereingliederung in die säkulare Wirtschaft dienen, und durch Nachsorge in dafür vorgesehenen Wohngemeinschaften. Außerdem führt das Unternehmen Gefangenenseelsorge und Gefängnisgottesdienste durch. 4. Die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie nach § 52 (2) 19. der Abgabenordnung; durch Seelsorge in Einzel-, Paar- oder Gruppengesprächen, öffentliche Vorträge und Informationsveranstaltungen. Die Arbeit kann durch Literatur, Ton- und Bildträger unterstützt werden. 5. Die Förderung der Kriminalprävention nach § 52 (2) 20. der Abgabenordnung; durch Vorträge an Schulen und Bereitstellung von Schulseelsorgern. Die Gesellschaft kann auch weitere gemeinnützige Zwecke der Verbreitung christlicher Religion, der Jugend- und Altenhilfe, der Fürsorge und Prävention von Menschen verfolgen. Die Gesellschaft kann speziell für die Förderung der Beschäftigung, Ausbildung und Wiedereingliederung in den säkularen Arbeitsmarkt Werkstätten, Zweckbetriebe, Zweigniederlassungen und auswärtige Betriebsstätten errichten und alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, die der Förderung des Gesellschaftszweckes dienen.
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