(1) Die Bausparkasse pflegt das Bausparen und fördert den Wohnungsbau. (2) Die Bausparkasse kann die nach § 4 Abs. 1 Bausparkassengesetz zulässigen Geschäfte betreiben. (3) Die Bausparkasse kann Einrichtungen schaffen, die dazu dienen, Bausparer beim Erwerb von Baugrundstücken, beim Bau oder Kauf von Wohnungen oder bei anderen wohnwirtschaftlichen Maßnahmen zu beraten oder vermittelnd zu unterstützen. (4) Die Bausparkasse kann mit Zustimmung ihrer Trägerversammlung Aufgaben übernehmen, die ihr von den Ländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 Bausparkassengesetz übertragen werden. (5) Die Bausparkasse kann sich im Rahmen ihrer Aufgaben und nach Maßgabe der für Bausparkassen geltenden Bestimmungen an anderen Unternehmen beteiligen und Niederlassungen errichten. Mit der Anstalt des öffentlichen Rechts (übernehmender Rechtsträger) ist gemäß § 1 des Staatsvertrags zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Rheinland-Pfalz aufgrund des Fusionsvertrages vom 22.01.2016 / 28.01.2016 und der Beschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 21.01.2016 und vom 28.01.2016 die Anstalt des öffentlichen Rechts "LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz", Mainz.
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