Förderung der Erziehung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7AO). Der Zweck der Gesellschaft wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen: Errichtung und den Betrieb einer Betreuungseinrichtung/Tagesstätte für Krippen-, Elementar- und Vorschulkinder. Diese sollen hier in einem multikulturellen und auf Toleranz ausgerichteten gesellschaftlichen Umfeld betreut, gefördert und zur Schaffung einer guten Sozialkompetenz angeregt werden, wobei auch Mehrsprachigkeit gefördert werden soll.
Sozialwesen
Kindergärten, Kindertagesstätten und Kinderkrippen
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